Vergütung der Vollzeitpflege
Ihre Vorteile auf einen Blick:
Unterhalt
Pauschale Vergütung für den Lebensunterhalt des Kindes von 1.000 Euro im Monat (§ 33 SGB VIII)*
Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld (wird u.U. nicht anteilig auf das Pflegegeld angerechnet**)
Zuschüsse
Anspruch auf Lohnkostenzuschüsse
Steuervorteile
Steuerliche Abgeltung des Pflegeverhältnisses***
Sonderkonditionen
Viele weitere Vergünstigungen und besondere Konditionen****
* Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes erhalten Sie für Aufwendungen, die Ihr Pflegekind direkt betreffen, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf 18/786 richtet sie sich nicht nach dem Alter des Kindes.
**Ist das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie (unabhängig davon, ob leibliche Kinder, andere Pflege- oder Adoptivkinder in der Familie leben), so wird ein Betrag in Höhe der Hälfte des Kindergeldes, das für ein erstes Kind gezahlt wird, vom Pflegegeld abgezogen. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so wird ein Betrag in Höhe eines Viertels des Kindergeldes, das für ein erstes Kind gezahlt wird, vom Pflegegeld abgezogen.
*** Wenn das Pflegekind bei Ihnen lebt, können Sie es auf der Steuerkarte berücksichtigen. Dies muss jährlich bis zum 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt eingetragen werden.
****Auf Antrag werden Ihnen die Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung erstattet. Als Pflegeeltern haben Sie zudem Anspruch auf Elternzeit. Diese kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes bis zu einer Dauer von drei Jahren in Anspruch genommen werden, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Pflegekindes. Erziehungsgeld bzw. Elterngeld (Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) ist von der Regelung ausgenommen. Bei befristeter Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf erhöht sich die Abgeltung der Erziehungsleistung. Zusätzlich erhalten Pflegeeltern auf Antrag weitere Leistungen für sonstige persönliche Ausstattungen und Schulfahrten, sowie den Reisekostenzuschuss und die Weihnachtsbeihilfe erstattet. Darüber hinaus können Pflegeeltern einen Antrag auf weitere Beihilfen, etwa für Erstausstattung, Bekleidung, Mobiliar, Einschulung, Taufe und Konfirmation stellen.